Verkehrsauffassung

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Etymology edit

Verkehr +‎ -s- +‎ Auffassung

Pronunciation edit

  • IPA(key): /fɛrˈkeːrsˌaʊ̯ffasʊŋ/

Noun edit

Verkehrsauffassung f (genitive Verkehrsauffassung, plural Verkehrsauffassungen)

  1. (usually law) the conception of a normative concept that is dominant in the specific business, doxa
    • 1970 November 11, BGH, Az.: VIII ZR 41/69[1]:
      Bedenken begegnet in erster Linie die Ansicht des Berufungsgerichts, es fehle an einer Übergabe der Steine, weil die von der Firma Schl. und der Beklagten einverständlich getroffenen Maßnahmen keine ausreichende räumliche Herrschaftsbeziehung der Beklagten zu den Steinen hergestellt hätten. Entscheidend für die Besitzfrage ist, worauf auch das Berufungsgericht abhebt, die Verkehrsauffassung. Unter diesem Gesichtspunkt kann es, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht darauf ankommen, daß der zur Bewachung abgeordnete Angestellte der Beklagten nicht Tag und Nacht »auf« den Steinen saß. Auch an zur Nachtzeit nicht bewachten Sachen besteht nach der Auffassung des Verkehrs der an Tage offen in die Erscheinung tretende Besitz weiter. Ferner ist die Annahme des Berufungsgerichts bedenklich, ein unmittelbarer Besitz der Beklagten sei hier nicht möglich gewesen, weil die Steine nach wie vor auf dem eingezäunten Werksgelände der Firma Schl. lagerten und diese deshalb, den Abtransport jederzeit verhindern und die Steine selbst wegschaffen konnte. Dabei wird nicht hinreichend berücksichtigt, daß damit die Firma Schl. gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen hätte; ein Wille dazu kann nicht ohne weiteres unterstellt werden und wird auch nicht schon durch den vom Berufungsgericht erörterten Einzelfall nahegelegt. Ferner waren die bei einem Abtransport tätig werdenden Arbeitnehmer der Firma Schl. - vom Verkaufsleiter bis zum Nachtwächter - darüber informiert, daß die Steine der Beklagten gehörten und deshalb nur mit deren Einverständnis abgefahren worden durften. Es hätte also besonderer gegenteiliger Anordnungen seitens der Firma Schl. bedurft, um wieder die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Steine auszuüben, wobei der von der Beklagten abgeordnete Wächter offen oder durch heimliches Vorgehen bei Nacht oder während einer sonstigen Abwesenheit des Wächters hätte ausgeschaltet werden müssen. Es braucht aber letztlich nicht entschieden zu werden, ob bei einem solchen Sachverhalt die Verkehrsauffassung trotz der fortbestehenden theoretischen Zugriffsmöglichkeit des Verkäufers nicht unmittelbaren Alleinbesitz des Käufers bejaht und deshalb hier die Voraussetzungen einer Übereignung mittels Übergabe nach § 929 BGB gegeben waren. Selbst wenn man das verneint, so sind hier die Steine in jedem Fall, wie die Revision zutreffend geltend macht, gemäß § 930 BGB mittels Vereinbarung eines Besitzkonstituts an die Beklagte übereignet worden.
      (please add an English translation of this quotation)

Declension edit